Höhere Geldbußen, raschere Fahrverbote, viele neue Schilder und Symbole gelten mit der Neuregelung der der Straßenverkehrsordnung (StVO) ab dem 28.4.2020. Hierzu gehören u.a.:
- Das Verwarngeld für Parken auf Geh- oder Radwegen ist von 10.- € auf 55.- € mehr als verfünffacht worden. Bei Behinderung oder Gefährdung drohen 70.- bzw. 80.- € und 1 Punkt in Flensburg.
- Beim Abbiegen ohne Rücksicht auf Gegenverkehr mit Gefährdung gibt es eine Verdoppelung der Geldbuße auf 140.- € und ein Fahrverbot von einem Monat
- Das unzulässige Halten in „zweiter Reihe“ mit Behinderung kostet nun einen Punkt und 70.- €.
- Ein Verstoß gegen die Pflicht eine Rettungsgasse zu bilden wird mit 200.- € Bußgeld, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet.
- Alle Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht dürfen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, wenn es Fußgänger- oder Radverkehr geben könnte. Anderenfalls sind 70.- € und ein Punkt in Flensburg fällig.
- Radarwarner und Blitzer-Apps sind nun für den Fahrer ausdrücklich verboten. Ein Verstoß wird mit 75.- € und einem Punkt in Flensburg geahndet.
- Ein Regelfahrverbot von einem Monat droht nun schon ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts (ursprünglich 31 km/h) oder 26 km/h außerorts (ursprünglich 41 km/h) immerhin aber ohne Erhöhung der Geldbuße. Die bisherige Regelung zum Regelfahrverbot von einem Monat, wenn innerhalb eines Jahres eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h erfolgt, bleibt erhalten, läuft damit aber leer.
- Neue Schilder gibt es zum Grünpfeil für Radfahrer, für Abstellmöglichkeiten von Lastenfahrrädern, zum Carsharing einschließlich einer an der Windschutzscheibe zu befestigender Plakette, für eine Fahrradzone und den Radschnellweg.
- Merken sollte man sich das neue Schild zum Überholverbot von Zweirädern. Ein Verstoß wird mit 150.- € geahndet.
- Neu sind auch die „Haifischzähne“, eine Fahrbahnmarkierung, die allerdings anders als z.B. in den Niederlanden nicht die Vorfahrt selbst regelt, sondern nur die durch Schilder angeordnete Wartepflicht verdeutlichen soll.
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