Ein Tesla-Problem?
Furore hat vor Kurzem eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19) gemacht, bei dem ein Fahrzeugführer wegen eines Handyverstosses zu einer Geldbusse von 200.- EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde, weil er in seinem Tesla die Scheibenwischerfunktion über einen Touchscreen aktivieren wollte. In dem entschiedenen Fall war es zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen. Die Aufregung in der Presse ließ dann aber recht rasch nach, weil es für ein „Tesla-Problem“ gehalten wurde.
Hierbei wurde und wird übersehen, dass die (uferlose) Erweiterung des Verbotstatbestandes in § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) alle „elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind“ erfasst und nicht nur Smartphones meint. In einer beispielhaften Aufzählung werden noch dazu auch (alle) „Berührungsbildschirme“, gemeint sind Touchscreens genannt, so dass die Bedienelemente fast aller modernen Kraftfahrzeuge umfasst werden. Wörtlich heißt es in der Entscheidung wie folgt: „Die Einbeziehung von jeglichen Berührungsbildschirmen hat damit die weitreichende Folge, dass ein Gerät auf jeden Fall ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1 StVO ist, wenn es über einen Touchscreen verfügt. Danach sind alle fahrzeugbezogenen Bedienungseinheiten mit Touchscreen erfasst. § 23 Abs, 1 a StVO könnte sich infolgedessen – möglicherweise vom Verordnungsgeber unbeabsichtigt – als limitierender Faktor für die zunehmende, aus Sicht der Verkehrssicherheit problematische Verwendung von Touchscreens in Kfz- Bedieneinheiten erweisen“.
Was ist nun in modernen Kraftfahrzeugen bei den Bedienelementen noch erlaubt?
- § 23 Absatz 1a, Nr. 1 StVO: Das Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden und
- § 23 Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe a) StVO: es wird nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesenfunktion genutzt oder
- § 23a Absatz 1a Nr. 2 Buchstabe b) StVO: es erfolgt nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen.
Was meint der Gesetzgeber damit?
In der Gesetzgebungsbegründung (Bundestagsdrucksache 556/17) heißt es dort zu § 23 Absatz 1a STVO, dass nur eine „sehr kurze Zeit“ erlaubt wäre und verweist auf den Zeitraum, der für einen Blick in den Rück- oder Seitenspiegel erforderlich wäre. Eine konkrete Zeitvorgabe wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung nicht machen. Wörtlich heißt es in der Begründung der Änderung wie folgt: „So hängt die mögliche Geschwindigkeit bei der Bedienung der Fahrzeug- und/oder Infotainment-Systeme nicht nur von den technischen Voraussetzungen des Fahrzeugs, sondern auch von den tatsächlichen Rahmenbedingungen des Einzelfalles (z. B. gefahrene Geschwindigkeit, Verkehrsdichte) ab. Deshalb lässt sich ein der Verkehrssicherheit zuträglicher Verordnungstext nur durch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, bei deren Anwendung die konkreten Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden können, und nicht durch die Einführung fester Zeitvorgaben herstellen. Die Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen darf im fließenden Verkehr dabei nur so kurz wie möglich und beiläufig sein.“
Rechtssicherheit geht anders. Zukünftig wird es häufiger einen Handyverstoss geben. Immerhin ist der Ansatz technikoffen und ermöglicht bei teilautonomem Fahren eine längere „kurze Blickzuwendung“.
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