Recht häufig sind Konstellationen, in den beispielsweise auf Supermarkt-Parkplätzen Unfälle beim Rückwärtsfahren passieren. Dies betrifft sowohl die Fälle, in denen zwei Rückwärtsfahrer aus gegenüberliegenden Parktaschen zusammenstoßen aber auch die Fälle, in dem ein rückwärts ausparkendes Fahrzeug mit einem zwischen den Parkplatzreihen vorwärts fahrenden Fahrzeug kollidiert. Zumeist wird von den Unfallbeteiligten behauptet, dass sie im Zeitpunkt der Kollision doch mehr oder weniger lange gestanden hätten. In der neueren Rechtsprechung wurde darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankäme, wer Sekundenbruchteile vorher gestanden habe.
In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof (Urteile vom 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15 und 26.01.2016, Az. VI ZR 179/15) diese Rechtsprechung neu gefasst: Es sei maßgeblich, ob einer der beiden Rückwärtsfahrer im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden habe, da er dann seiner Pflicht zum jederzeitigen Anhalten genügt habe. Auch der Vorwärtsfahrer habe auf Parkplätzen jederzeit mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen und stets bremsbereit zu sein. Wenn das Anhalten nachgewiesen wurde, sei auch kein Raum mehr für einen Anscheinsbeweis gegen den Rückärtsfahrer, so der BGH.
Dies wird in der Zukunft (wieder mehr) zur Einholung von Unfallrekonstruktionsgutachten führen, ob denn einer Beteiligten denn nun den Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision stand oder nicht. Den Beteiligten ist zu raten, unmittelbar nach einer Parkplatzkollision eine Vielzahl von Lichtbildern von den Fahrzeugen, deren Standorten, der Beschädigungen und etwaigen Splitterfeldern zu machen, damit überhaupt Anknüpfungspunkte für ein Sachverständigengutachten bestehen.
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