Unterschied zwischen Haftungsfrist und Verjährungsfrist

Häufig werden in Gebrauchtwagenkaufverträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt, in denen die Gewährleistungsfrist im Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeuges verkürzt wird. Gesetzlich würde eine zweijährige Gewährleistungsfrist gelten.
Der Europäischen Gerichtshof hatte am 13. Juli 2017 entschieden, dass in den EU-Mitgliedstaaten nur Regelungen getroffen werden könnten, innerhalb welchen Zeitraums sich ein Mangel zeigen muss, um zur Haftung des Verkäufers zur gelangen (Haftungsfrist). Im Übrigen bliebe es allerdings bei der Verjährungsfrist von zwei Jahren ohne Abkürzungsmöglichkeit.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat nun (Urteil vom 11.7.2019, 16 U 112/18) entschieden, dass wenn sich ein Mangel innerhalb der Haftungsfrist von einem Jahr zeige, eine Klage gegen den Verkäufer auch bis zu zwei Jahre nach der Übergabe des Kraftfahrzeuges erhoben werden könne. Die entgegenstehende Regelung des § 476 Abs. 2 BGB sei richtlinienwidrig und nicht anzuwenden.
Grundlage für die Entscheidung war die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG, die allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft tritt. Für alle Verträge ab dem 1. Januar 2022 gilt dann die Warenhandels-Richtlinie (EU) 2019/771, die eine Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr zulässt, sodass die derzeitige gesetzliche Regelung im BGB damit zulässig wird.
Bis dahin gibt es also eine vom deutschen Gesetzgeber nicht beabsichtigte verbraucherfreundliche Erweiterung der Gewährleistungsrechte.

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